Altersvorsorge Schweiz

Jede Person mit Wohnsitz und/oder Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Schweiz untersteht dem Krankenversicherungsobligatorium in der Schweiz.

Versicherungspflichtig sind auch Personen mit kürzerem Aufenthalt, die über keinen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen sowie Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Ebenfalls zu versichern sind die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen dieser Personen.

Die Versicherungspflicht beginnt nicht erst nach drei Monaten. Sie tritt mit dem Ereignis ein, welches die Versicherungspflicht auslöst (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit/Arbeit).

Altersvorsorge Schweiz

1. Säule/ AHV: Staatliche Vorsorge

Die 1. Säule steht für die Alters- und Hinterlassenen Versicherung (AHV). Dazu zählen auch die Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatz während des Militärdienstes (EO) und bei Mutterschaft und die Arbeitslosenversicherung (ALV).

 

Alters- und Hinterlassenen Versicherung (AHV)

 

2. Säule: Berufliche Vorsorge

Versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schon in der 1. Säule versichert sind und mindestens 21'150 Franken im Jahr verdienen (Stand: 2018). Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem 17. Altersjahr. Vorerst – bis zum Erreichen des 24. Altersjahres – decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab 24. Altersjahres und bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit wird zusätzlich für die Altersrente angespart.

 

Freiwillige Beiträge

 

Nicht obligatorisch versichert sind zum Beispiel Selbständig erwerbende und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Sie können sich unter Umständen freiwillig für die Minimalvorsorge versichern.

 

Berufliche Vorsorge (Pensionskasse)

 

3. Säule: Gebundene Vorsorge (3a) und freie Vorsorge (3b)

Die Lücken der AHV und BVG im Vergleich zum vorherigen Einkommen kann man als Grenzgänger oder Aufenthalter durch private Vorsorge, die dritte Säule der Altersversorgung, abdecken. Dabei wird zwischen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b) unterschieden.

 

Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) dient ausschließlich und unwiderruflich der Altersvorsorge. Die Säule 3a bringt die größten steuerlichen Vorteile, da sie staatlich gefördert wird. Bis zu einem Höchstbetrag von 6768 CHF (Stand 2016) können Beiträge in diese Variante der Vorsorge eingezahlt werden.

 

Die freie Vorsorge (Säule 3b) umfasst auch weitere Varianten der privaten Vorsorge, nicht nur Versicherungspolicen, sondern auch das weitere Privatvermögen. Im Gegensatz zur Säule 3a genießt die Säule 3b keine grundsätzlichen Steuervorteile. Dafür sind die Erträge bei der Auszahlung steuerfrei.

 

Besonderheit: Die Säule 3A für Grenzgänger

 

Als Grenzgänger profitieren Sie in der Regel automatisch von den beiden ersten Säulen des Schweizer Rentensystems: AHV und BVG (Pensionskasse). Die 3. Säule im eigentlichen Sinne bleibt Ihnen als Grenzgänger, im Gegensatz zu den Schweizer Arbeitskollegen, verschlossen.

 

Um Grenzgängern eine adäquate Versorgung zu ermöglichen, hat die Oberfinanzdirektion in Karlsruhe erlassen, dass Grenzgänger Zugang zur steuerlich geförderten Direktversicherung (§3 Nr. 63 EStG) bekommen.

 

Diese dritte Säule für Grenzgänger ermöglicht Ihnen, bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in eine Direktversicherung einzubezahlen. Da die Beiträge steuerfrei sind, können Sie mit einem vergleichsweise geringen Eigenbeitrag einen hohen Beitrag für Ihre Altersvorsorge aufbringen. Erst die Auszahlung im Rentenalter muss dann nachgelagert versteuert werden.

 

Die Steuervorteile durch die 3. Säule für Grenzgänger können Sie entweder über Ihre jährliche Steuererklärung oder durch eine Reduzierung Ihrer Vorauszahlung an das Finanzamt geltend machen.

 

Falls notwendig, kann der Vertrag auf einen neuen Arbeitgeber, auch in Deutschland, übertragen oder privat fortgeführt werden. Bei Arbeitslosigkeit kann der Vertrag ebenfalls privat fortgeführt oder beitragsfrei gestellt werden – außerdem ist der Vertrag Hartz-4-geschützt!